Eventualiter wird die Rückweisung an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Beweisverfahrens und zum neuen Entscheid beantragt. Die "Personalvorsorgestiftung der Feldschlösschen-Getränkegruppe" schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: