B. Am 2. Mai 2002 liess R.________ seinen Beteiligungsanspruch mit Klage gegen die "Personalvorsorgestiftung der Feldschlösschen-Getränkegruppe" und die "Stiftung Zusatzvorsorge der Feldschlösschen-Getränkegruppe" (heutige Bezeichnungen) geltend machen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau trat nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 15. April 2003 auf die Klage nicht ein, da es für deren Beurteilung sachlich unzuständig sei. Mit Urteil vom 14. November 2003 (B 53/03) hob das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen Entscheid auf, und es wies die Vorinstanz an, über die Klage materiell zu befinden. Das kantonale Gericht setzte das Verfahren fort.