Die kantonale Aufsichtsbehörde genehmigte am 17. August 1998 den Plan und am 14. Juni 2001 die Übernahme aller Rechte und Pflichten der "Vorsorgestiftung der Brauerei Hürlimann AG" und der "Stiftung Kadervorsorge Hürlimann" durch die neu errichteten Vorsorgeeinrichtungen. Die Genehmigungsverfügungen sind rechtskräftig. R.________ erhob Anspruch auf Beteiligung an den freien Mitteln der "Vorsorgestiftung der Brauerei Hürlimann AG" und der "Stiftung Kadervorsorge Hürlimann". Dies lehnten deren Stiftungsräte ab, da R.________ die Kriterien gemäss Verteilungsplan nicht erfülle.