{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-04-19", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-115-04_2005-04-19.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=05.04.2005&to_date=24.04.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=80&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F19-04-2005-B_115-2004&number_of_ranks=313", "Checksum": "91f9c343e75e83c49520f8ddc1fb4648"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 115/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 19.04.2005 B 115/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 19.04.2005 B 115/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 19.04.2005 B 115/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:48:48", "Checksum": "8d90be1228de470b10ac843a45aac4ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 19.04.2005 B 115/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n\nVon weiteren Abklärungen ist kein entscheidrelevanter neuer Aufschluss zu erwarten. Das kantonale Gericht hat daher zu Recht und ohne damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu verletzen davon abgesehen (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf\nBGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). Dies gilt namentlich auch für die erneut beantragte Zeugeneinvernahme mit einem weiteren ehemaligen Kaderangehörigen der Brauerei Hürlimann AG, auch wenn dieser an einem Teil der damals geführten Gespräche teilgenommen hat. Es bleibt daher nur ergänzend zu erwähnen, dass die als Zeuge vorgeschlagene Person gemäss einem Sitzungsprotokoll vom 14. März 2001 selber mit Ansprüchen auf freie Mittel der teilliquidierten Vorsorgeeinrichtungen auf die Ablehnung der Stiftungsräte gestossen war.\n7.5 War nach dem Gesagten das Versetzungsangebot zumutbar, hat der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf freie Mittel nach dem Verteilungs- und Sozialplan verwirkt, indem er die neue Stelle ablehnte und statt dessen kündigte. Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens.\n8.\nDas Verfahren ist kostenlos (vgl. Erw. 2 hievor). Die Beschwerdegegnerin hat ungeachtet ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (\nBGE 128 V 323).\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nEs wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.\nLuzern, 19. April 2005\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDie Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:"}