{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-04-19", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-115-04_2005-04-19.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=05.04.2005&to_date=24.04.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=80&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F19-04-2005-B_115-2004&number_of_ranks=313", "Checksum": "91f9c343e75e83c49520f8ddc1fb4648"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 115/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 19.04.2005 B 115/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 19.04.2005 B 115/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 19.04.2005 B 115/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:48:48", "Checksum": "8d90be1228de470b10ac843a45aac4ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 19.04.2005 B 115/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n7.\nGemäss der hier massgebenden Klausel des Verteilungs- und Sozialplanes schliesst nur die Ablehnung eines \"zumutbaren\" Versetzungsangebotes von der Partizipation an den freien Mitteln aus.\nWas unter einem \"zumutbaren\" Angebot zu verstehen ist, bedarf aufgrund der unterschiedlichen Sichtweisen der Verfahrensbeteiligten der Erläuterung.\n7.1 Zumutbar heisst nicht gleichwertig (ebenbürtig, vergleichbar), verstanden als gegenüber der Alternative nachteilsfrei. Das ergibt sich schon aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Danach bedeutet das Wort Zumutbarkeit, dass man von einer Person ein bestimmtes Verhalten erwarten oder verlangen darf, obwohl dieses Verhalten allenfalls mit Unannehmlichkeiten oder sogar mit einem Opfer verbunden sein kann (Maurer, Begriff und Grundsatz der Zumutbarkeit im Sozialversicherungsrecht, in: Sozialversicherungsrecht im Wandel, Festschrift 75 Jahre Eidgenössisches Versicherungsgericht, Bern 1992, S. 221; vgl. auch Hardy Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Zürich 1995, S. 7 f.). In diesem grundsätzlichen Sinne hat der Zumutbarkeitsbegriff im Sozialversicherungsrecht (vgl. Rüedi, Im Spannungsfeld zwischen Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz bei der Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Schaffhauser/Schlauri (Hrsg.), Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen, St. Gallen 1999, S. 41; Landolt, a.a.O., S. 26 ff.; Maurer, a.a.O., S. 221, auch zum Folgenden), aber auch im übrigen öffentlichen Recht und im Privatrecht Eingang gefunden (Landolt, a.a.O., S. 10 ff.).\nDer Ausschluss von den freien Mitteln im Sinne des Verteilungs- und Sozialplanes setzt somit nicht voraus, dass die abgelehnte Ersatzstelle der bisherigen gleichwertig ist. Vielmehr trifft diese Rechtsfolge auch den Mitarbeiter, der eine angebotene Stelle ablehnt, welche mit im Rahmen des Zumutbaren liegenden Nachteilen behaftet ist.\n7.2 Bei der Prüfung, ob Zumutbarkeit vorliegt, müssen \"die objektiven und subjektiven Gegebenheiten\" des einzelnen Falles berücksichtigt werden (im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungspflicht: Rüedi, a.a.O., S. 34 mit Hinweisen; Maurer, a.a.O., S. 223). Dabei bedeutet der Begriff \"subjektiv\" nicht, dass die subjektive Wertung des Betroffenen, seine eigene Meinung über die Zumutbarkeit, ausschlaggebend sei. Es ist vielmehr auch hier ein objektiver Massstab anzulegen (vgl. Maurer, a.a.O., S. 237, und Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), in: Murer/Stauffer (Hrsg.), Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 202 mit Hinweis; kritisch zur eingeschränkten Berücksichtigung subjektiver Umstände: Landolt, a.a.O., S. 120 ff.). In diesem Sinne ist auch der Verteilungs- und Sozialplan zu verstehen, soweit darin die Beurteilung der Zumutbarkeit nach objektiven Kriterien verlangt wird (vgl. Erw. 5 hievor).\n7.3 Die vergleichende Prüfung der beiden zur Diskussion stehenden Stellen anhand der Akten, namentlich auch der protokollierten Zeugen- und Parteiaussagen, ergibt zunächst in etwa vergleichbare Verhältnisse bezüglich des Lohnes und der Anzahl der unterstellten Mitarbeiter.\nSodann trifft zu, dass mit der neuen Position teilweise andere Aufgaben auf den Beschwerdeführer zugekommen wären. Dies gilt aber letztlich für jeden Stellenwechsel. Dass der Beschwerdeführer selber das neue Tätigkeitsspektrum nicht als ideal ansah, stützt bei der gebotenen objektivierten Betrachtungsweise die Annahme der Unzumutbarkeit der Ersatzstelle nicht, zumal letztere aufgrund der Zeugen- und Parteiaussagen durchaus als vielseitig und anspruchsvoll zu beurteilen ist. Wohl bestand überdies eine gewisse Unsicherheit über die Zukunft der G.________ AG. Anderseits bot sich für den Beschwerdeführer aber auch die Chance der beruflichen Weiterentwicklung in einer deutlich vergrösserten Unternehmensgruppe. Gemäss Parteibefragung mit dem Vertreter der Beschwerdegegnerin wurde die damals angebotene Funktion denn auch in der Folge noch ausgebaut, allerdings in einer geänderten Konzernstruktur.\nHinsichtlich des geltend gemachten schlechten Betriebsklimas in der G.________ AG ist festzuhalten, dass die Stimmungslage in einem Unternehmen gerade auch und wesentlich durch die Betriebsleitung beeinflusst resp. beeinflussbar ist. Den Beschwerdeführer hatte im Übrigen weder die allgemeine Stimmung in der G.________ AG noch das nicht ungetrübte Verhältnis zu deren Geschäftsführer daran gehindert, ab Juli 1996 mit einem steigendem Pensum in diesem Betrieb tätig zu sein.\nWas in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde weiter vorgebracht wird, mag im Einzelnen betrachtet zwar Unterschiede zwischen den zu vergleichenden Stellen aufzuzeigen. Als unzumutbar erscheint die angebotene Funktion deswegen aber nicht. Dies gilt namentlich auch in Bezug auf den geltend gemachten Prestigeverlust an der neuen Stelle. Hiezu haben sich die Zeugen unterschiedlich geäussert. Während der Zeuge K.________ von einer eindeutigen Imageeinbusse ausging, bezeichnete der Zeuge S.________ die angebotene Funktion gerade auch wegen des guten Rufes, den die G.________ AG in der Branche genossen habe, prestigemässig als mindestens ebenbürtig. Die differierenden Ansichten der Zeugen zeigen, dass sich das Ansehen der beiden Stellen auch und vor allem in der individuellen Betrachtung und Gewichtung unterschied, was objektiviert gesehen keine erhebliche Unzumutbarkeit zu begründen vermöchte.\n7.4 Zusammenfassend mag zwar die angebotene Stelle den einen oder anderen Nachteil gegenüber der bisherigen Funktion aufgewiesen haben, ohne dass damit aber der Rahmen des Zumutbaren verlassen worden wäre."}