{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-04-19", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-115-04_2005-04-19.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=05.04.2005&to_date=24.04.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=80&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F19-04-2005-B_115-2004&number_of_ranks=313", "Checksum": "91f9c343e75e83c49520f8ddc1fb4648"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 115/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 19.04.2005 B 115/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 19.04.2005 B 115/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 19.04.2005 B 115/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:48:48", "Checksum": "8d90be1228de470b10ac843a45aac4ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 19.04.2005 B 115/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n6.\nIm kantonalen Verfahren wurden die Zeugen und Parteien eingehend dazu befragt, ob dem Beschwerdeführer vor seiner Kündigung ein Versetzungsangebot unterbreitet worden war.\nAus den protokollierten Aussagen geht zunächst übereinstimmend hervor, dass die Stelle des Betriebsleiters der G.________ AG Gegenstand von Gesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und andern Kaderangehörigen der Brauerei Hürlimann AG bildete. Zwar bestritt der Beschwerdeführer bei der Parteibefragung, ein Angebot für die eventuelle Übernahme der Betriebsleitung erhalten zu haben. Er verwies aber auch auf ein Gespräch vom September 1997. Dabei sei ihm eröffnet worden, er müsse sich anderweitig umsehen, wenn er mit der Stelle bei der G.________ AG nicht zufrieden sei. Dies spricht dafür, dass ihm diese Stelle nach dem Wegfallen seiner vorherigen Funktion offen stand und er dies auch so wahrnahm. Ausdrücklich bestätigte sodann der Zeuge S.________, damals in verantwortlicher Stellung bei der Hürlimann Gruppe tätig, dass die Stelle dem Beschwerdeführer etwa im Oktober 1996, in welchem Monat über die geplante Schliessung der Brauerei Hürlimann AG informiert worden sei, angeboten wurde. Entsprechendes ergibt sich zumindest sinngemäss auch aus den weiteren im angefochtenen Entscheid dargestellten Zeugen- und Parteiaussagen.\nAufgrund des Gesagten ist mit der Vorinstanz als bewiesen zu betrachten, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt wurde, anstelle der aufgehobenen Funktion des Leiters Logistik bei der Brauerei Hürlimann AG die Stelle des Betriebsleiters bei deren Tochterunternehmen auszuüben. Damit lag ein Versetzungsangebot vor. Hieran ändert nichts, wenn noch kein schriftlicher Arbeitsvertragsentwurf vorlag und gegebenenfalls noch nicht sämtliche Einzelheiten der angebotenen Stelle besprochen und verbindlich zugesichert waren.\n"}