{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-04-19", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-115-04_2005-04-19.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=05.04.2005&to_date=24.04.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=80&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F19-04-2005-B_115-2004&number_of_ranks=313", "Checksum": "91f9c343e75e83c49520f8ddc1fb4648"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 115/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 19.04.2005 B 115/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 19.04.2005 B 115/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 19.04.2005 B 115/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:48:48", "Checksum": "8d90be1228de470b10ac843a45aac4ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 19.04.2005 B 115/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n2.\nBeim Prozess um Austrittsleistungen (Entstehung, Höhe, Erfüllung usw.) handelt es sich um einen Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach\nArt. 132 OG richtet. Danach ist die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das Verfahren regelmässig kostenlos (\nArt. 134 OG;\nBGE 129 V 253 Erw. 1.2, 126 V 165 Erw. 1).\nDiese Grundsätze haben auch zu gelten, wenn der Anteil an freien Mitteln und (hiezu: Urteil H. vom 13. September 2004, B 30/03, Erw. 2.1) dessen Verwendung zwischen dem Versicherten und der Vorsorgeeinrichtung im Streit liegt.\n3.\nDas kantonale Gericht hat die für den Anspruch auf freie Mittel aus (Teil-)Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen massgebende Gesetzesbestimmung (Art. 23 Abs. 1 FZG in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung) mit der dazu ergangenen Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen mit der Ergänzung, dass die im Rahmen der 1. BVG-Revision und des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) zu verschiedenen Zeitpunkten ab 1. April 2004 in Kraft getretenen Rechtsänderungen im Bereich der beruflichen Vorsorge mangels anderslautender Übergangsbestimmungen nicht anwendbar sind.\nHervorzuheben ist, dass das Freizügigkeitsgesetz gemäss der Rechtsprechung zu\nArt. 23 FZG (in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung) nur zu einer gerechten Zuteilung von freien Stiftungsmitteln an Mitarbeiter verpflichtet, die unfreiwillig, d.h. wegen Ereignissen auf Unternehmensebene und nicht durch Kündigung aus individuellen Gründen, aus einer Vorsorgeeinrichtung ausgeschieden sind. Die vor nicht allzu langer Zeit ausgeschiedenen ehemaligen Mitarbeiter sind deshalb nur zu berücksichtigen, sofern die Arbeitgeberseite den Grund für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zu verantworten hat. Unberücksichtigt zu bleiben haben früher Ausgeschiedene somit dann, wenn ihr Austritt aus freien Stücken und nicht auf Grund einer durch sie nicht zu vertretenden ungünstigen Entwicklung bei der Arbeitgeberfirma erfolgt ist (\nBGE 128 II 402 f. Erw. 5.6 und 404 f. Erw. 6; Urteil Sch. des Bundesgerichts vom 26. Februar 2004, 2A.410/2003, Erw. 3.2). Auch der Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis im Einverständnis mit seinem Arbeitgeber auflöst, braucht nicht im selben Ausmass geschützt zu werden wie jener, welcher unfreiwillig aus dem Betrieb und damit auch aus dessen Vorsorgeeinrichtung ausscheiden musste (Urteil Sch. des Bundesgerichts vom 26. Februar 2004, 2A.410/2003, Erw. 3.5).\n4.\nWie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, ist für die streitige Beteiligung an den freien Mitteln neben dem Plan vom 20. November/17. Dezember 1997 (nachstehend: Verteilungsplan) auch der Sozialplan der Feldschlösschen-Hürlimann Gruppe vom 19. Oktober 1996 (mit Änderungen vom 7. Mai 1997; nachstehend: Sozialplan) zu berücksichtigen, soweit der Verteilungsplan darauf verweist. Dies ist, nachdem der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren noch eine andere Auffassung vertreten hatte, nunmehr unbestritten.\n5.\nDie einzelnen Voraussetzungen für die Beteiligung an den freien Mitteln gemäss Verteilungs- und Sozialplan sind im angefochtenen Entscheid einlässlich wiedergegeben und hier nicht zu wiederholen.\nLetztinstanzlich noch umstritten ist einzig, ob der Beschwerdeführer \"nach objektiven Kriterien beurteilt, ein zumutbares Versetzungsangebot abgelehnt\" und insofern aus freien Stücken gekündigt hat, was ihn nach dem Verteilungs- und Sozialplan von der Beteiligung an den freien Mitteln ausschliessen würde.\nNach der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung trifft dies zu. Dem Beschwerdeführer sei als Ersatz für seine in der geänderten Organisationsstruktur nicht mehr enthaltene Funktion die gleichwertige Stelle des Betriebsleiters der G.________ AG angeboten worden, was er ausgeschlagen habe. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihm eine konkrete Ersatzstelle angeboten wurde, und er bezeichnet die betreffende Stelle zudem als objektiv nicht zumutbar.\n"}