{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-04-19", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-115-04_2005-04-19.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=05.04.2005&to_date=24.04.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=80&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F19-04-2005-B_115-2004&number_of_ranks=313", "Checksum": "91f9c343e75e83c49520f8ddc1fb4648"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 115/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 19.04.2005 B 115/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 19.04.2005 B 115/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 19.04.2005 B 115/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:48:48", "Checksum": "8d90be1228de470b10ac843a45aac4ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 19.04.2005 B 115/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\nEidgenössisches Versicherungsgericht\nTribunale federale delle assicurazioni\nTribunal federal d'assicuranzas\nSozialversicherungsabteilung\ndes Bundesgerichts\nProzess\n{T 7}\nB 115/04\nUrteil vom 19. April 2005\nIII. Kammer\nBesetzung\nPräsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Lanz\nParteien\nR.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Neiger, Genferstrasse 23, 8002 Zürich,\ngegen\nPersonalvorsorgestiftung der Feldschlösschen-Getränkegruppe, c/o Feldschlösschen Holding, Feldschlösschenstrasse 34, 4310 Rheinfelden, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Jürg Schärer, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5000 Aarau\nVorinstanz\nVersicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau\n(Entscheid vom 16. Juni 2004)\nSachverhalt:\nA.\nA.a Der 1948 geborene R.________ war ab 1. Dezember 1982 als Leiter Logistik bei der Brauerei Hürlimann AG tätig. Er erhielt im Oktober 1983 die Kollektivprokura, wurde auf Anfang 1992 zum Vizedirektor befördert und Anfang 1996 zum Mitglied der (erweiterten) Geschäftsleitung ernannt. Ab Juli 1996 wurde zusätzlich der Betriebsbereich der G.________ AG, einer Tochter-Gesellschaft der Brauerei Hürlimann AG, seiner Verantwortung unterstellt.\nAnlässlich der Generalversammlungen vom 7. Juni 1996 wurde die Fusion der Getränkeholdings Feldschlösschen und Hürlimann beschlossen. Die geänderte Organisationsstruktur sah die von R.________ bei der Brauerei Hürlimann AG ausgeübte Funktion nicht mehr vor. Am 24. Oktober 1997 kündigte er den Anstellungsvertrag per 31. Dezember 1997. Er schied damit auch aus der \"Vorsorgestiftung der Brauerei Hürlimann AG\" und der \"Stiftung Kadervorsorge Hürlimann\" aus, bei welchen er vorsorgeversichert gewesen war.\nA.b Am 20. November/17. Dezember 1997 wurde der \"Plan für die Teilliquidation und die organisatorische Aufhebung (Fusion)\" der drei Vorsorgewerke der Hürlimann Holding AG (\"Vorsorgestiftung der Brauerei Hürlimann AG\"; \"Stiftung Kadervorsorge Hürlimann\"; \"Stiftung Garbe\") mit deren Überführung in zwei neu zu errichtende Vorsorgeeinrichtungen (\"Personalvorsorgestiftung der Feldschlösschen-Gruppe\" und \"Stiftung Zusatzvorsorge der Feldschlösschen-Gruppe\") aufgelegt. Darin wurden auch die Kriterien für die Verteilung der freien Mittel der von der Teilliquidation erfassten Vorsorgeeinrichtungen bestimmt. Die kantonale Aufsichtsbehörde genehmigte am 17. August 1998 den Plan und am 14. Juni 2001 die Übernahme aller Rechte und Pflichten der \"Vorsorgestiftung der Brauerei Hürlimann AG\" und der \"Stiftung Kadervorsorge Hürlimann\" durch die neu errichteten Vorsorgeeinrichtungen. Die Genehmigungsverfügungen sind rechtskräftig.\nR.________ erhob Anspruch auf Beteiligung an den freien Mitteln der \"Vorsorgestiftung der Brauerei Hürlimann AG\" und der \"Stiftung Kadervorsorge Hürlimann\". Dies lehnten deren Stiftungsräte ab, da R.________ die Kriterien gemäss Verteilungsplan nicht erfülle.\nB.\nAm 2. Mai 2002 liess R.________ seinen Beteiligungsanspruch mit Klage gegen die \"Personalvorsorgestiftung der Feldschlösschen-Getränkegruppe\" und die \"Stiftung Zusatzvorsorge der Feldschlösschen-Getränkegruppe\" (heutige Bezeichnungen) geltend machen.\nDas Versicherungsgericht des Kantons Aargau trat nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 15. April 2003 auf die Klage nicht ein, da es für deren Beurteilung sachlich unzuständig sei. Mit Urteil vom 14. November 2003 (B 53/03) hob das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen Entscheid auf, und es wies die Vorinstanz an, über die Klage materiell zu befinden.\nDas kantonale Gericht setzte das Verfahren fort. Am 25. Februar 2004 wurde es über die im Einvernehmen der Parteien erfolgte Übernahme der allfälligen Verpflichtungen der Zweitbeklagten aus dem Prozess durch die Erstbeklagte orientiert. Am 16. Juni 2004 fand eine Parteiverhandlung statt, an welcher zwei Zeugen einvernommen und R.________ sowie ein Vertreter der \"Personalvorsorgestiftung der Feldschlösschen-Getränkegruppe\" als Parteien befragt wurden. Mit Entscheid vom 16. April 2004 wies das Gericht die Klage ab.\nC.\nR.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides vom 16. April 2004 sei gerichtlich festzustellen, dass er an der Teilliquidation der \"Vorsorgestiftung der Brauerei Hürlimann AG\" und an der \"Stiftung Kadervorsorge Hürlimann\" partizipiere, und sei die \"Personalvorsorgestiftung der Feldschlösschen-Getränkegruppe\" zu verpflichten, den ihm nach Massgabe des Verteilplanes zukommenden Liquidationsanteil an seine heutige Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Eventualiter wird die Rückweisung an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Beweisverfahrens und zum neuen Entscheid beantragt.\nDie \"Personalvorsorgestiftung der Feldschlösschen-Getränkegruppe\" schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.\nDas Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n1.\nDie vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in\nArt. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (\nBGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen; speziell zum Rechtsweg bei Streitigkeiten um freie Mittel aus (Teil-)Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen: Urteile R. vom 14. November 2003, B 41/03 [zusammengefasst in: HAVE 2004 S. 125 f.], und R. vom 14. November 2003, B 53/03, je mit Hinweisen).\n"}