Ebenfalls ausser Frage steht die Verzugszinspflicht im Umfang von 5 % ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung (vgl. BGE 119 V 131). Es besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen ( BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff; BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens. 7. Der obsiegende Beschwerdegegner hat Anspruch auf Parteientschädigung ( Art. 159 Abs. 1 und 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.