6. Die weiteren Feststellungen des kantonalen Gerichts zur Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung sind nicht bestritten. Es betrifft dies die fehlende Unfallrisikodeckung im weitergehenden Vorsorgebereich, die Verbindlichkeit des von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrades von 80 %, den Vorbehalt einer allfälligen Kürzung aus der Überentschädigungsberechnung sowie die allfällige Pflicht zur (beitragsbefreiten) Weiterführung des Alterskontos (vgl. Art. 14 BVV 2). Ebenfalls ausser Frage steht die Verzugszinspflicht im Umfang von 5 % ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung (vgl. BGE 119 V 131).