Urteil B 83/01 vom 25. Juli 2002 E. 2b). Ob dies auch gilt, wenn eine Invalidenrente zu Gunsten eines IV-Taggeldes bei nachträglichen Eingliederungsmassnahmen temporär ausgesetzt wird, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, kann offen bleiben. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Die ganze Invalidenrente wurde auf Ende April 1998 eingestellt, weil der Beschwerdegegner als rentenausschliessend eingegliedert galt. Die Invalidenrente wurde somit nicht im Hinblick auf (weitere) Eingliederungsmassnahmen temporär ausgesetzt.