5. Das kantonale Gericht hat den Leistungsbeginn auf den 1. Februar 2004 festgesetzt. Zur Begründung hat es auf den IV-Taggeldbezug während der Umschulung im Zeitraum August 2001 bis Ende Januar 2004 hingewiesen. Dies ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung entsteht der Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge so lange nicht, als noch Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und der Versicherte deshalb in den Genuss von Taggeldern der Invalidenversicherung gelangt ( BGE 123 V 269; Urteil B 83/01 vom 25. Juli 2002 E. 2b).