__ im weiteren Verlauf nach der stationären Alkoholentwöhnungstherapie vom 11. Dezember 2001 bis 8. März 2002 regelmässige Blut- und Atemkontrollen beim Hausarzt sowie eine einjährige Antabus-Medikation unter dessen Überwachung durchgeführt wurden. Weitere Umstände, welche gegen den sachlichen Zusammenhang zwischen der auf die Folgen des Unfalles vom 30. Juli 1994 zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität sprechen, sind nicht ersichtlich. Somit ist auch diese Anspruchsvoraussetzung zu bejahen, ohne dass eine allfällige Mitursächlichkeit der «Alkoholkrankheit» für die Invalidität zu prüfen wäre.