Entgegen der Beschwerdeführerin lassen diese Aussagen offensichtlich nicht den Schluss zu, dass ohne das Alkoholproblem eine vollständige berufliche Wiedereingliederung möglich und realistisch gewesen wäre. Die übrigen medizinischen Akten geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Dr. med. B.________ im Besonderen führte im Arztbericht vom 10. Januar 2001 die Überforderungssituation auf das unterschätzte posttraumatische psychoorganische Syndrom zurück. Eine Mitbeteiligung der Alkoholabhängigkeit erwähnte er nicht.