Schliesslich ist zu beachten, dass der obligatorische Unfallversicherer mit der Zusprechung einer Komplementärrente ab 1. Februar 2004 den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 30. Juli 1994 und der in diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit als gegeben erachtete. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht zu Recht den zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der frühestens seit Mai 2002 wieder bestandenen Invalidität bejaht. 4.2 Was den sachlichen Zusammenhang anbetrifft, steht eine Alkoholproblematik ausser Frage. Im Gutachten der Klinik D.___