Eher langsame Auffassungsgabe, viele Rückfragen; Braucht sehr detaillierte Anweisungen; Manchmal umständliche Arbeitsweise; Eher unflexibel, braucht klare Strukturen» (Bericht Firma C.________ vom 3. Februar 2004; vgl. Urteil I 687/06 vom 24. April 2007 E. 5.1). Schliesslich ist zu beachten, dass der obligatorische Unfallversicherer mit der Zusprechung einer Komplementärrente ab 1. Februar 2004 den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 30. Juli 1994 und der in diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit als gegeben erachtete.