Die Vorsorgeeinrichtung legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen unrichtig sind oder sonst wie Bundesrecht verletzen. Sie wiederholt im Wesentlichen das in der Duplik Gesagte. Vorab ist festzustellen, dass in keinem echtzeitlichen ärztlichen Bericht nach dem Unfall vom 30. Juli 1994 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten oder einer vom Anforderungsprofil her gleichgearteten anderen Tätigkeit attestiert worden war. Nach der letzten erfolgreichen Operation vom 2. Februar 1997 war zwar die Wiedererlangung vollständiger Arbeitsfähigkeit erwartet worden.