Die Alkoholabhängigkeit stehe offensichtlich in keinem sachlichen Konnex mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge des Unfalles vom 30. Juli 1994. 4.1 Das kantonale Gericht hat die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der frühestens seit Mai 2002 wieder bestandenen Invalidität einlässlich geprüft und bejaht. Dabei hat es auch den mit der Duplik ins Recht gelegten Bericht des Dr. med. B.________ vom 8. November 2005 in die Beurteilung miteinbezogen. Die Vorsorgeeinrichtung legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen unrichtig sind oder sonst wie Bundesrecht verletzen.