Durch die während dreissig Monaten ärztlich bescheinigte 100%ige Arbeitsfähigkeit sei der zeitliche Konnex klar unterbrochen worden. Sodann sei die erneute Arbeitsunfähigkeit ab 1. Mai 2002 in engem Zusammenhang mit der offenbar seit Jugend an bestehenden Alkoholabhängigkeit des Beschwerdegegners zu sehen. Diese Schwäche dürfte sich in zunehmendem Masse erschwerend auf eine dauerhafte berufliche Integration ausgewirkt haben. Die Alkoholabhängigkeit stehe offensichtlich in keinem sachlichen Konnex mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge des Unfalles vom 30. Juli