_ vom 8. November 2005 hin. Aufgrund der differenzierten Einschätzung des Hausarztes bestehe offensichtlich kein Zweifel an der Wiedererlangung der 100%igen Arbeitsfähigkeit zum 1. November 1999 und deren grundsätzlichem Fortbestand bis Ende April 2002. Erst ab diesem Zeitpunkt sei wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis auf weiteres aufgrund von residuellen Beschwerden aus dem Unfallereignis vom 30. Juli 1994 attestiert worden. Durch die während dreissig Monaten ärztlich bescheinigte 100%ige Arbeitsfähigkeit sei der zeitliche Konnex klar unterbrochen worden.