BVG am 1. Januar 2005 noch nicht verjährt. Es konnte nach dem hier anwendbaren neuen Art. 41 Abs. 1 BVG daher nicht mehr verjähren. Die Verjährungseinrede der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben ist somit unbegründet. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die zehnjährige Verjährungsfrist am 1. Juli 1995 zu laufen begonnen hatte oder erst am 1. August 1998, auf welchen Zeitpunkt die Vorsorgeeinrichtung die Leistung «Prämienbefreiung» einstellte und den Versicherungsfall abschloss.