Der Beschwerdegegner war bei der Rechtsvorgängerin der Beschwerde führenden Vorsorgeeinrichtung versichert, als er am 30. Juli 1994 verunfallte (vgl. E. 4 zum zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit und Invalidität). 3.2.2 Mangels einer Übergangsbestimmung gilt die Änderung des Art. 41 Abs. 1 BVG auch für die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht verjährten Forderungen ( BGE 131 V 425 E. 5.1-2 S. 429 f. mit Hinweisen; vgl. André Pierre Holzer, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, Diss. Freiburg 2005, S. 154). Vorliegend war das Rentenstammrecht nach alt Art. 41 Abs. 1 BVG am 1. Januar 2005 noch nicht verjährt.