Nr. 18 S. 61 [B 55/05]). Laut Art. 41 Abs. 1 BVG in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision [AS 1677 und 1700]) verjähren die Leistungsansprüche nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben. Nach dieser Vorschrift kann vorliegend das Rentenstammrecht nicht verjähren. Der Beschwerdegegner war bei der Rechtsvorgängerin der Beschwerde führenden Vorsorgeeinrichtung versichert, als er am 30. Juli 1994 verunfallte (vgl. E. 4 zum zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit und Invalidität).