3.2 3.2.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 des Obligationenrechts sind anwendbar. Nach dieser Bestimmung ist das Rentenstammrecht verjährt, wie die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben insoweit richtig festhält. Das Gesuch um eine BVG-Rente vom 3. November 2004 konnte den Fristenlauf nicht unterbrechen ( Art. 135 OR; BGE 132 V 404 E. 4.1 und 5.1-2 S. 407 ff.; SVR 2007 BVG Nr. 18 S. 61 [B 55/05]).