2 OR zur Unterbrechung der Frist ergriffen. Das Schreiben vom 3. November 2004, womit er um «Rückabwicklung in dieser Angelegenheit und um eine künftige BVG-Rente» ersucht habe, habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz den Fristenlauf nicht zu unterbrechen vermocht. Die Klage vom 29. Juli 2005 sei nach Ablauf der zehnjährigen Frist eingereicht worden.