3. 3.1 Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben verneint eine Leistungspflicht zufolge Verjährung des Rentenstammrechts. Der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge sei am 1. Juli 1995 gleichzeitig mit dem Anspruch auf die ganze Rente der Invalidenversicherung entstanden. Die Verjährungsfrist von zehn Jahren nach Art. 41 Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) sei somit am 30. Juni 2005 abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdegegner kein rechtstaugliches Mittel nach Art. 135 Ziff. 2 OR zur Unterbrechung der Frist ergriffen.