Der Eingabe beigelegt war eine Stellungnahme/Attest des Dr. med. B.________ vom 8. November 2005 zur Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von S.________ seit dem Unfall vom 30. Juli 1994. Dessen Rechtsvertreter nahm hiezu Stellung. Nach Einsichtnahme in die IV-Akten erliess das kantonale Gericht am 28. Juli 2006 folgenden Entscheid: «1. In Gutheissung der Klage vom 29. Juli 2005 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. Februar 2004 (aufgrund eines Invaliditätsgrades von 80%) eine Invalidenrente zuzüglich 5% Zins ab 29. Juli 2005 auszurichten, soweit aus der Überentschädigungsberechnung keine Kürzung resultiert. 2. (...) 3. (...)»