Ein Schreiben entsprechenden Inhalts hatte die Vorsorgeeinrichtung bereits vorher dem Rechtsvertreter von S.________ zugestellt. Dieser liess in der Replik sein Rechtsbegehren dahingehend präzisieren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm ab März 2000 reglementarische und gesetzliche Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80 % auszurichten und mit Wirkung ab jeweiligem Fälligkeitstag mit 5 % zu verzinsen. Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben beantragte in der Duplik, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Der Eingabe beigelegt war eine Stellungnahme/Attest des Dr. med.