{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-11", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-114-06_2007-05-11.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=11.05.2007&to_date=11.05.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=5&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F11-05-2007-B_114-2006&number_of_ranks=26", "Checksum": "5f43e932faaded40667eed0ac9700fe2"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["B 114/06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 11.05.2007 B 114/06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 11.05.2007 B 114/06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 11.05.2007 B 114/06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge - Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 21:18:37", "Checksum": "faa9226b432babc53d29c7e685b3ad9d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 11.05.2007 B 114/06\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge - Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n\nNach dem Gesagten hat das kantonale Gericht zu Recht den zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der frühestens seit Mai 2002 wieder bestandenen Invalidität bejaht.\n4.2 Was den sachlichen Zusammenhang anbetrifft, steht eine Alkoholproblematik ausser Frage. Im Gutachten der Klinik D.________ vom 10. September 2004 wird dazu ausgeführt, es habe sich eine Alkoholabhängigkeit ab 1997 im Zusammenhang mit Belastungssituationen bei beruflichen Wiedereingliederungsversuchen entwickelt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass bei eindeutig vorliegendem organischem Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma und Hirnabszess wahrscheinlich eine verminderte Alkoholtoleranz vorliege. Eine Abhängigkeitsentwicklung von Alkohol oder psychotropen Substanzen werde hier auch häufiger beobachtet in Überforderungssituationen mit daraus resultierender ängstlich-depressiver Entwicklung, Versagensängsten und Konfrontation mit den hirnorganisch bedingten kognitiven Leistungsgrenzen. Entgegen der Beschwerdeführerin lassen diese Aussagen offensichtlich nicht den Schluss zu, dass ohne das Alkoholproblem eine vollständige berufliche Wiedereingliederung möglich und realistisch gewesen wäre. Die übrigen medizinischen Akten geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Dr. med. B.________ im Besonderen führte im Arztbericht vom 10. Januar 2001 die Überforderungssituation auf das unterschätzte posttraumatische psychoorganische Syndrom zurück. Eine Mitbeteiligung der Alkoholabhängigkeit erwähnte er nicht. Ebenfalls finden sich in seinem Bericht vom 8. November 2005 keine Hinweise, dass die berufliche Wiedereingliederung möglicherweise auch am übermässigen Alkoholkonsum scheiterte. Dies ist umso mehr von Bedeutung, als laut Gutachten der Klinik D.________ im weiteren Verlauf nach der stationären Alkoholentwöhnungstherapie vom 11. Dezember 2001 bis 8. März 2002 regelmässige Blut- und Atemkontrollen beim Hausarzt sowie eine einjährige Antabus-Medikation unter dessen Überwachung durchgeführt wurden. Weitere Umstände, welche gegen den sachlichen Zusammenhang zwischen der auf die Folgen des Unfalles vom 30. Juli 1994 zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität sprechen, sind nicht ersichtlich. Somit ist auch diese Anspruchsvoraussetzung zu bejahen, ohne dass eine allfällige Mitursächlichkeit der «Alkoholkrankheit» für die Invalidität zu prüfen wäre.\n5.\nDas kantonale Gericht hat den Leistungsbeginn auf den 1. Februar 2004 festgesetzt. Zur Begründung hat es auf den IV-Taggeldbezug während der Umschulung im Zeitraum August 2001 bis Ende Januar 2004 hingewiesen. Dies ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung entsteht der Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge so lange nicht, als noch Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und der Versicherte deshalb in den Genuss von Taggeldern der Invalidenversicherung gelangt (\nBGE 123 V 269; Urteil B 83/01 vom 25. Juli 2002 E. 2b). Ob dies auch gilt, wenn eine Invalidenrente zu Gunsten eines IV-Taggeldes bei nachträglichen Eingliederungsmassnahmen temporär ausgesetzt wird, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, kann offen bleiben. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Die ganze Invalidenrente wurde auf Ende April 1998 eingestellt, weil der Beschwerdegegner als rentenausschliessend eingegliedert galt. Die Invalidenrente wurde somit nicht im Hinblick auf (weitere) Eingliederungsmassnahmen temporär ausgesetzt.\n6.\nDie weiteren Feststellungen des kantonalen Gerichts zur Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung sind nicht bestritten. Es betrifft dies die fehlende Unfallrisikodeckung im weitergehenden Vorsorgebereich, die Verbindlichkeit des von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrades von 80 %, den Vorbehalt einer allfälligen Kürzung aus der Überentschädigungsberechnung sowie die allfällige Pflicht zur (beitragsbefreiten) Weiterführung des Alterskontos (vgl.\nArt. 14 BVV 2). Ebenfalls ausser Frage steht die Verzugszinspflicht im Umfang von 5 % ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung (vgl.\nBGE 119 V 131). Es besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen (\nBGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff;\nBGE 110 V 48 E. 4a S. 53).\nDer angefochtene Entscheid ist somit rechtens.\n7.\nDer obsiegende Beschwerdegegner hat Anspruch auf Parteientschädigung (\nArt. 159 Abs. 1 und 2 OG in Verbindung mit\nArt. 135 OG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nDie Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.\nLuzern, 11. Mai 2007\nIm Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:"}