{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-11", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-114-06_2007-05-11.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=11.05.2007&to_date=11.05.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=5&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F11-05-2007-B_114-2006&number_of_ranks=26", "Checksum": "5f43e932faaded40667eed0ac9700fe2"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["B 114/06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 11.05.2007 B 114/06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 11.05.2007 B 114/06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 11.05.2007 B 114/06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge - Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 21:18:37", "Checksum": "faa9226b432babc53d29c7e685b3ad9d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 11.05.2007 B 114/06\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge - Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n4.\nIm Weitern bestreitet die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben eine Leistungspflicht mangels eines hinreichend engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen der Arbeitsunfähigkeit als Folge des Unfalles vom 30. Juli 1994 und der frühestens am 1. Mai 2002 wieder eingetretenen Invalidität (vgl. dazu\nBGE 123 V 262 E. 1c S. 265 mit Hinweisen; SVR 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 4b [B 64/99]; Urteil B 46/06 vom 29. Januar 2007 E. 3.2). Zur Begründung weist die Vorsorgeeinrichtung wie schon in der vorinstanzlichen Replik hauptsächlich auf die Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom 8. November 2005 hin. Aufgrund der differenzierten Einschätzung des Hausarztes bestehe offensichtlich kein Zweifel an der Wiedererlangung der 100%igen Arbeitsfähigkeit zum 1. November 1999 und deren grundsätzlichem Fortbestand bis Ende April 2002. Erst ab diesem Zeitpunkt sei wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis auf weiteres aufgrund von residuellen Beschwerden aus dem Unfallereignis vom 30. Juli 1994 attestiert worden. Durch die während dreissig Monaten ärztlich bescheinigte 100%ige Arbeitsfähigkeit sei der zeitliche Konnex klar unterbrochen worden. Sodann sei die erneute Arbeitsunfähigkeit ab 1. Mai 2002 in engem Zusammenhang mit der offenbar seit Jugend an bestehenden Alkoholabhängigkeit des Beschwerdegegners zu sehen. Diese Schwäche dürfte sich in zunehmendem Masse erschwerend auf eine dauerhafte berufliche Integration ausgewirkt haben. Die Alkoholabhängigkeit stehe offensichtlich in keinem sachlichen Konnex mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge des Unfalles vom 30. Juli 1994.\n4.1 Das kantonale Gericht hat die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der frühestens seit Mai 2002 wieder bestandenen Invalidität einlässlich geprüft und bejaht. Dabei hat es auch den mit der Duplik ins Recht gelegten Bericht des Dr. med. B.________ vom 8. November 2005 in die Beurteilung miteinbezogen. Die Vorsorgeeinrichtung legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen unrichtig sind oder sonst wie Bundesrecht verletzen. Sie wiederholt im Wesentlichen das in der Duplik Gesagte. Vorab ist festzustellen, dass in keinem echtzeitlichen ärztlichen Bericht nach dem Unfall vom 30. Juli 1994 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten oder einer vom Anforderungsprofil her gleichgearteten anderen Tätigkeit attestiert worden war. Nach der letzten erfolgreichen Operation vom 2. Februar 1997 war zwar die Wiedererlangung vollständiger Arbeitsfähigkeit erwartet worden. Dieser Optimismus namentlich des Hausarztes erwies sich in der Folge indessen als zu verfrüht und letztlich unbegründet. In seinem Bericht vom 10. Januar 2001 hielt Dr. med. B.________ fest, der Versicherte habe die Ende Juli 2000 angetretene Stelle als Fitness-Leiter im Freizeitzentrum Y.________ bereits nach vier Monaten wieder verloren, weil er in zunehmendem Ausmass überfordert gewesen sei. Es müsse geschlossen werden, dass das posttraumatische psychoorganische Syndrom doch noch ausgeprägter vorhanden sei als ursprünglich angenommen. Es seien daher einfachere berufliche Tätigkeiten mit weniger Verantwortung in Betracht zu ziehen. In gleichem Sinne äusserte sich der Hausarzt im Bericht vom 8. November 2005. Danach ist die definitive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei einem POS nach schwerem Hirntrauma schwierig und sie muss leider häufig im weiteren Verlauf nach versuchten beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen nach unten korrigiert werden. Auch die übrigen Akten lassen nicht den Schluss zu, nach dem Unfall vom 30. Juli 1994 habe während längerer Zeit wieder volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Die zwei längsten Arbeitsverhältnisse - als Trainingsassistent in einem Physikalischen Therapie-Institut sowie als Turn- und Sportlehrer im Fitness in einem Sportmedizinischen Trainingszentrum - ausserhalb der beruflichen Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen im Rahmen der Invalidenversicherung dauerten je vom 1. September 1998 bis Ende Juli 1999. Das Arbeitspensum betrug jedoch insgesamt nur 60 %. Die Kündigung der Stelle als Berater in einer Firma des Management Consulting im Januar 2000 erfolgte wegen teilweise aggressiver Kommunikation und emotionaler Ausfälligkeit, wenn der Stressfaktor etwas erhöht war. Das Freizeitzentrum Y.________ hielt in Ergänzung zum Arbeitszeugnis im Schreiben vom 27. Juli 2005 fest, der Beschwerdegegner habe über eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit verfügt. Resultat seien eine umständliche, sture, oft verbissene Arbeitsweise sowie Konzentrationsprobleme gewesen. Im Weitern wurden die beruflichen Massnahmen seit 27. August 2001, welche mit der erfolgreichen Umschulung zum Reisefachmann in Form eines Praktikums in der Firma C.________ im Zeitraum Februar 2003 bis Januar 2004 endeten, im Rahmen eines Arbeitspensums von lediglich 50 % durchgeführt. Eine Steigerung des Pensums auf 70 % musste wegen Überforderung bereits nach kurzer Zeit wieder rückgängig gemacht werden. Bei der Bewertung der Arbeitsleistung wurden zahlreiche Schwächen erwähnt, u.a. «Sehr langsam, wenig effizient; Eher langsame Auffassungsgabe, viele Rückfragen; Braucht sehr detaillierte Anweisungen; Manchmal umständliche Arbeitsweise; Eher unflexibel, braucht klare Strukturen» (Bericht Firma C.________ vom 3. Februar 2004; vgl. Urteil I 687/06 vom 24. April 2007 E. 5.1). Schliesslich ist zu beachten, dass der obligatorische Unfallversicherer mit der Zusprechung einer Komplementärrente ab 1. Februar 2004 den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 30. Juli 1994 und der in diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit als gegeben erachtete."}