3. Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8000.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 5000.- wird zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 14. November 2006 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Die Präsidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: