Eine solche steht ihr als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation indessen, abgesehen vom hier nicht gegebenen Fall der mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung durch die Gegenpartei, nicht zu ( Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 150 f. Erw. 4a und b mit Hinweisen). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Auf den anschlussweise gestellten Antrag der Beschwerdegegnerin betreffend Parteientschädigung im kantonalen Verfahren wird nicht eingetreten.