9. Das Verfahren ist kostenpflichtig (vgl. Erw. 2 hievor in fine). Seinem Ausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dass auf den anschlussweise gestellten Antrag der Beschwerdegegnerin nicht eingetreten wird, rechtfertigt bei gesamthafter Betrachtung keine andere Kostenregelung. Die Beschwerdegegnerin macht auch für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung geltend. Eine solche steht ihr als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation indessen, abgesehen vom hier nicht gegebenen Fall der mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung durch die Gegenpartei, nicht zu ( Art.