8. Was die Frage der Parteientschädigung im kantonalen Verfahren betrifft, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihren entsprechenden Antrag nicht mit fristgerechter eigener Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sondern vernehmlassungsweise gestellt hat. Es kann darauf nicht eingetreten werden, da das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht die Anschlussbeschwerde nicht kennt ( BGE 124 V 155 Erw. 1 mit Hinweis).