Dass der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Bestreitung der sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz durch die Beschwerdegegnerin zu äussern, stellt keine Gehörsverletzung dar, zumal das kantonale Gericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen hatte und die Parteien mit Verfügung vom 17. Mai 2005 darüber in Kenntnis setzte. Sodann durfte das kantonale Gericht vom Beizug der vollständigen Akten der Aufsichtsbehörde, da für die Beantwortung der streitigen Zuständigkeitsfrage nicht relevant, absehen. Die gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit in allen Teilen unbegründet.