Gleiches gilt für die weitere Begründung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Entgegen der darin vertretenen Auffassung kann dem kantonalen Gericht auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Untersuchungsgrundsatzes vorgehalten werden. Dass der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Bestreitung der sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz durch die Beschwerdegegnerin zu äussern, stellt keine Gehörsverletzung dar, zumal das kantonale Gericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen hatte und die Parteien mit Verfügung vom 17. Mai 2005 darüber in Kenntnis setzte.