Gleiches gilt im Übrigen auch für das Urteil E. vom 8. Januar 2003 (B 3/02, zusammengefasst in SZS 2003 S. 523). Dort wurde die sachliche Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichtes im Zusammenhang mit einer Streitigkeit um Deckungskapital bejaht, allerdings ausserhalb eines Übernahmevorganges zwischen zwei Vorsorgeeinrichtungen und namentlich ohne dass ein aufsichtsbehördlich genehmigter, den Übergang der Deckungskapitalien regelnder Übernahmevertrag vorlag. 7.4 Was das BSV vorbringt, rechtfertigt somit keine abweichende Beurteilung der Zuständigkeitsfrage. Gleiches gilt für die weitere Begründung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.