73 BVG zuständig sein soll. Die Ausführungen des BSV beruhen mithin auf der Annahme, es gehe hier um die Auslegung oder den Vollzug des Übernahmevertrages. Dies trifft, wie zuvor dargelegt (Erw. 7.2), nicht zu. Der vom BSV angeführten Rechtsprechung lagen zudem insofern keine mit dem vorliegenden vergleichbaren Sachverhalte zugrunde, als dort keine (Genehmigungs-)Verfügung der Aufsichtsbehörde zur Diskussion stand. Gleiches gilt im Übrigen auch für das Urteil E. vom 8. Januar 2003 (B 3/02, zusammengefasst in SZS 2003 S. 523).