Das BSV unterstützt die Beschwerdeführerin in der Auffassung, wonach der Rechtsweg nach Art. 73 BVG zu beschreiten sei. Es begründet dies mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach zur Beurteilung von Streitigkeiten, welche sich aus der (behaupteten) Auflösung eines Anschlussvertrages ergeben, das Berufsvorsorgegericht zuständig ist (in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erw. 2a des Urteils BGE 127 V 377 mit Hinweis auf BGE 120 V 301 Erw. 1 und 447 Erw. 1; vgl. auch BGE 125 V 421). Das BSV erachtet für nicht einsehbar, weshalb bei Fragen des Vollzuges und der Auslegung eines Übernahmevertrages nicht ebenfalls das Gericht nach Art. 73 BVG zuständig sein soll.