auf dem gegen deren Verfügungen gegebenen Rechtsmittelweg zu befinden. Ist die Genehmigungsverfügung wie hier unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen, wird sich für die Aufsichtsbehörde die Frage stellen, ob mittels Wiedererwägung oder prozessualer Revision ( BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen; vgl. auch den allerdings im Bereich der beruflichen Vorsorge nicht anwendbaren Art. 53 ATSG) auf sie zurückzukommen ist. 7.3 Das BSV unterstützt die Beschwerdeführerin in der Auffassung, wonach der Rechtsweg nach Art. 73 BVG zu beschreiten sei.