Es handelt sich dabei entgegen dem Verständnis der Beschwerdeführerin nicht lediglich um eine Frage der Auslegung oder des Vollzuges des Übernahmevertrages. Vielmehr geht es darum, ob wegen eines Fehlers im Übernahmevertrag abweichend von diesem und damit von der ihn genehmigenden Verfügung der Aufsichtsbehörde zu entscheiden ist. Darüber ist nicht durch das Berufsvorsorgegericht, sondern durch die Aufsichtsbehörde resp. auf dem gegen deren Verfügungen gegebenen Rechtsmittelweg zu befinden.