Diese Präjudizien stützen ihren Standpunkt indessen nicht. Abgesehen davon, dass das Verfahren der Teil- und Gesamtliquidation von Vorsorgeeinrichtungen mit den auf den 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Rechtsänderungen modifiziert wurde (vgl. Art. 53b - Art. 53d BVG), was in den genannten Urteilen noch nicht zu berücksichtigen war, besteht ein entscheidender Unterschied zwischen der damals beurteilten und der vorliegenden Konstellation: