So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht - zu Art. 23 FZG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung - entschieden, dass die Frage, ob eine Person im Rahmen der Teil- oder Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung die im von der Aufsichtsbehörde rechtskräftig genehmigten Verteilungsplan aufgeführten Kriterien für die Beteiligung an den freien Mitteln erfüllt, auf dem Klageweg nach Art. 73 BVG zu prüfen ist (SVR 2005 BVG Nr. 19 S. 65 Erw. 6.4 [Urteil R. vom 14. November 2003, B 41/03]; Urteil R. vom 14. November 2003, B 53/03, Erw. 6.4). Darauf beruft sich die Beschwerdeführerin. Diese Präjudizien stützen ihren Standpunkt indessen nicht.