An diesem Ergebnis vermöge die von der Beschwerdeführerin gewählte Bezeichnung des Vorganges als Absorptionsfusion nichts zu ändern. Die Fusion zweier Vorsorgeeinrichtungen falle sowohl nach am 1. Juli 2004 in Kraft getretenem Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz) als auch unter der Herrschaft des früheren Rechts in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde und erfordere in jedem Falle deren Genehmigung. Entscheidungen der Aufsichtsbehörden unterlägen auch im Bereich des Fusionsgesetzes den Rechtsmitteln nach Art. 74 BVG, was den Rechtsweg nach Art. 73 BVG ausschliesse. 7.2 Es trifft zu, dass der Klageweg nach Art.