Die Ermittlung des individuellen Deckungskapitals für den Bestand der aktiven Versicherten und der Rentner bilde einen Teilschritt, der vor der Erstellung des Verteilungsplanes erforderlich sei. Für die Aufsicht, Prüfung und Genehmigung der Teil- oder Gesamtliquidation sei die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 61 BVG zuständig. Aus der Teil- oder Gesamtliquidation hervorgehende vorsorgerechtliche Ansprüche seien daher nur auf dem Verwaltungsrechtsweg nach Art. 74 BVG, nicht dagegen auf dem Klageweg nach Art. 73 BVG geltend zu machen. An diesem Ergebnis vermöge die von der Beschwerdeführerin gewählte Bezeichnung des Vorganges als Absorptionsfusion nichts zu ändern.