Mithin liege eine Gesamtliquidation vor. Die Sachlage sei insofern eine besondere, als für die freien Mittel, soweit ersichtlich, noch kein Verteilungsplan vorliege, weshalb die Liquidation der Beschwerdegegnerin noch nicht als abgeschlossen betrachtet werden könne. Dies ändere jedoch nichts am Vorliegen des Liquidationstatbestandes. Die Liquidation einer Vorsorgeeinrichtung werde in mehreren Schritten durchgeführt. Die Ermittlung des individuellen Deckungskapitals für den Bestand der aktiven Versicherten und der Rentner bilde einen Teilschritt, der vor der Erstellung des Verteilungsplanes erforderlich sei.