7. Zu prüfen bleibt, ob der Entscheid über die Streitigkeit in die sachliche Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 BVG oder aber in diejenige der Aufsichtsbehörde nach Art. 61 ff. BVG fällt. 7.1 Das kantonale Gericht bejaht die sachliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde mit der Begründung, der Übernahmevertrag vom 17./21. Dezember 2001 sei im Rahmen der Aufhebung der Beschwerdegegnerin geschlossen worden. Diese befinde sich denn auch bereits im Stadium der Liquidation. Mithin liege eine Gesamtliquidation vor.