6. Deckungskapitalien sind Rückstellungen zur Erfüllung der reglementarischen Ansprüche der Destinatäre (vgl. Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl., Bern 2006, S. 413; Armin Strub, Zur Teilliquidation nach Art. 23 FZG, in: AJP 1994 S. 1519 ff., S. 1553). Streitigkeiten, wie die vorliegende, um Deckungskapitalien haben daher ihre rechtliche Grundlage in der beruflichen Vorsorge, womit ihre Beurteilung in die sachliche Zuständigkeit der berufsvorsorgerechtlichen Rechtsanwendungs- resp. Rechtspflegebehörden und nicht des Zivilgerichts fällt (vgl. BGE 115 V 363 Erw. 1 und SZS 1995 S. 377 f. Erw. 3c; siehe auch Erw.