5. Die vorliegende Streitigkeit gründet in dem zwischen den Parteien, beides registrierte Personalvorsorgestiftungen, abgeschlossenen Übernahmevertrag vom 17./21. Dezember 2001. Dieser regelt die Übernahme der aktiven Versicherten und der Rentner der Beschwerdegegnerin durch die Beschwerdeführerin und dabei namentlich auch die hiefür zu übertragenden Deckungskapitalien - worunter das hier zur Diskussion stehende für den Rentner M.________ - für die reglementarischen Leistungen, die damit zusammenhängenden Verstärkungen und Vorpensionsrücklagen sowie die Erstattung der bereits zugesprochenen Beitragsrabatte und den Einkauf in die Kurs- resp. die Risikoschwankungsreserven.