Voraussetzung für den Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG bildet jedoch, dass eine Streitigkeit aus beruflicher Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn vorliegt. Zudem darf die streitige berufsvorsorgerechtliche Angelegenheit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörden gemäss Art. 61 ff. BVG fallen (zuletzt: nicht in der Amtlichen Sammlung publizierte Erw. 2.1 mit Hinweisen des Urteils BGE 130 V 80, veröffentlicht in: SVR 2004 BVG Nr. 21 S. 66 [Urteil A. vom 31. Dezember 2003, B 34/02]).